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VwGH 03.11.1983, 83/06/0174

VwGH 03.11.1983, 83/06/0174

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;
RS 1
Aus der Rechtskraft eines Widmungsbescheides können subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn nur dann entstehen, wenn er im Streit zwischen Nachbarn ergangen ist und die Rechtslage (ohne Rücksicht auf die Deckung im objektiven Recht) verbindlich gestaltet wurde (Hinweis E , 0919/79); ansonsten steht es dem Grundeigentümer frei, an Stelle der bestehenden Widmung eine andere bzw eine Änderung der bestehenden Widmung anzustreben (Hinweis E , 0840/80).
Normen
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Auf das Vorhandensein einer ausreichenden Zufahrt im Sinne des § 1 Abs 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 steht - wie schon nach der durch dieses Gesetz abgelösten Steiermärkischen Bauordnung 1857 - dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht zu, (und zwar auch dann nicht, wenn er, wie hier, geltend macht, mangels einer solchen Zufahrt werde voraussichtlich ein ihn belastendes Servitutsrecht für Zufahrtszwecke in Anspruch genommen werden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1687/72 E RS 1 (hier: gilt auch für ein allfälliges vermehrtes Verkehrsaufkommen)
Normen
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg impl;
RS 3
Der Nachbar kann Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird (Hinweis auf das zur OÖ BauO ergangene E , 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0132 E RS 3
Norm
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
RS 4
Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Verweisung privatrechtlicher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg begründet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit (Hinweis E , 0387/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0599/80 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60530