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VwGH 12.04.1984, 83/06/0162

VwGH 12.04.1984, 83/06/0162

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg impl;
VStG §22;
RS 1
Nach den Bestimmungen der stmk BauO kommt eine Bestrafung wegen Benützen ohne Benützungsbewilligung bei unbefugten Bauführungen nicht in Betracht (Hinweis auf das zur Tiroler BauO ergangene E , 0118/66).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0103 E VwSlg 11159 A/1983 RS 1
Normen
FinStrG §10 impl;
VStG §6;
RS 2
Wer sich durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübetretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, kann mit diesem nicht die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens entschuldigen (hier: unbefugte Bauführung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/10/02 0100/73 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60528