VwGH 21.03.1985, 83/06/0130
VwGH 21.03.1985, 83/06/0130
Rechtssätze
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Norm | AVG §7 Abs1 Z4; |
RS 1 | Aus der Beantwortung einer Anfrage durch das zuständige Mitglied der Landesregierung im Landtag, mit der dieser die Sachlage und Rechtslage wiedergibt, kann keine Befangenheit abgeleitet werden. |
Norm | AVG §7 Abs1 Z5; |
RS 2 | Selbst wenn dasselbe Regierungsmitglied zunächst über die Versagung der Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplans gemäß § 21 iVm § 19 Abs 6 Raumplanungsgesetz entscheidet und sodann im Verfahren über ein Bauansuchen (Vorprüfungsverfahren gemäß § 28 Vlbg BauG) die Berufungsentscheidung trifft, liegt kein Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 vor (verschiedene Verfahren). |
Norm | RPG Vlbg 1973 §19 Abs6; |
RS 3 | Der betroffene Grundeigentümer ist nicht legitimiert, gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, mit welchem einer von der Gemeindevertretung beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt wurde, beim VwGH Beschwerde zu führen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/06/0115 B VwSlg 10816 A/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983060130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60523