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VwGH 21.03.1985, 83/06/0130

VwGH 21.03.1985, 83/06/0130

Rechtssätze


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Norm
AVG §7 Abs1 Z4;
RS 1
Aus der Beantwortung einer Anfrage durch das zuständige Mitglied der Landesregierung im Landtag, mit der dieser die Sachlage und Rechtslage wiedergibt, kann keine Befangenheit abgeleitet werden.
Norm
AVG §7 Abs1 Z5;
RS 2
Selbst wenn dasselbe Regierungsmitglied zunächst über die Versagung der Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplans gemäß § 21 iVm § 19 Abs 6 Raumplanungsgesetz entscheidet und sodann im Verfahren über ein Bauansuchen (Vorprüfungsverfahren gemäß § 28 Vlbg BauG) die Berufungsentscheidung trifft, liegt kein Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 vor (verschiedene Verfahren).
Norm
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6;
RS 3
Der betroffene Grundeigentümer ist nicht legitimiert, gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, mit welchem einer von der Gemeindevertretung beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt wurde, beim VwGH Beschwerde zu führen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0115 B VwSlg 10816 A/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60523