Suchen Hilfe
VwGH 06.10.1983, 83/06/0120

VwGH 06.10.1983, 83/06/0120

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs3
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc
RS 1
Ausführungen zur Frage der Bewilligungspflicht von Vitrinen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz und der stmk BauO.
Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs3
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6
BauRallg implizit
RS 2
Auch die Anbringung von Vitrinen fällt unter den Begriff der "Anbringung von Reklamen" nach § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes.
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
BauO Stmk 1968 §57
BauRallg implizit
RS 3
Die Frage, ob ein bestimmtes Erscheinungsbild durch eine bewilligungspflichtige Maßnahme beeinflusst wird oder nicht, kann stets nur unter Beziehung auf die konkrete Maßnahme Gegenstand eines Sachverständigenurteils sein.
Normen
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z5
RS 4
Befangenheit des technischen Amtssachverständigen liegt dann vor, wenn dieser den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag "für den Stadtsenat" unterfertigt und die Ablehnung der Baubewilligung jedenfalls vorbereitet (Unbedenklich wäre hingegen die bloße Abgabe von Gutachten in mehreren Instanzen).
Norm
AVG §7 Abs1
RS 5
Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1112/48 B VwSlg 542 A/1948 RS 1
Norm
AVG §7 Abs1 Z4
RS 6
Wurde das Straferkenntnis in erster Instanz nach begründeter Behauptung des Beschuldigten von einem befangenen Organ erlassen (hier Feindschaft zwischen dem einschreitenden Bürgermeister und dem Beschuldigten, strafgerichtliche Verurteilung des Bürgermeisters nach § 411 StG, begangen gegen den Beschuldigten) so genügt es zum Nachweis, dass sachliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht bestehen, nicht, auf die Einhaltung des gesetzlichen Strafrahmens und dessen nur teilweise Ausschöpfung hinzuweisen (Prüfung der Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen erforderlich). Vielmehr ist die Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen zu prüfen und in der Begründung zu erörtern. Eine rechtswidrige Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens in anderen gleichartigen Fällen kann aber zu einer Straffreiheit des Bfrs nicht führen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1563/69 E VwSlg 7872 A/1970 RS 1
Normen
BauO Stmk 1968 §61 Abs2
BauRallg implizit
RS 7
Der Grundeigentümer kann durch Ablehnung eines Bauvorhabens eines Dritten in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60521