VwGH 06.10.1983, 83/06/0120
VwGH 06.10.1983, 83/06/0120
Rechtssätze
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Normen | AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs3 AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Bewilligungspflicht von Vitrinen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz und der stmk BauO. |
Normen | AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs3 AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 BauRallg implizit |
RS 2 | Auch die Anbringung von Vitrinen fällt unter den Begriff der "Anbringung von Reklamen" nach § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes. |
Normen | |
RS 3 | Die Frage, ob ein bestimmtes Erscheinungsbild durch eine bewilligungspflichtige Maßnahme beeinflusst wird oder nicht, kann stets nur unter Beziehung auf die konkrete Maßnahme Gegenstand eines Sachverständigenurteils sein. |
Normen | |
RS 4 | Befangenheit des technischen Amtssachverständigen liegt dann vor, wenn dieser den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag "für den Stadtsenat" unterfertigt und die Ablehnung der Baubewilligung jedenfalls vorbereitet (Unbedenklich wäre hingegen die bloße Abgabe von Gutachten in mehreren Instanzen). |
Norm | AVG §7 Abs1 |
RS 5 | Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1112/48 B VwSlg 542 A/1948 RS 1 |
Norm | AVG §7 Abs1 Z4 |
RS 6 | Wurde das Straferkenntnis in erster Instanz nach begründeter Behauptung des Beschuldigten von einem befangenen Organ erlassen (hier Feindschaft zwischen dem einschreitenden Bürgermeister und dem Beschuldigten, strafgerichtliche Verurteilung des Bürgermeisters nach § 411 StG, begangen gegen den Beschuldigten) so genügt es zum Nachweis, dass sachliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht bestehen, nicht, auf die Einhaltung des gesetzlichen Strafrahmens und dessen nur teilweise Ausschöpfung hinzuweisen (Prüfung der Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen erforderlich). Vielmehr ist die Übung des in erster Instanz tätig gewordenen Organes in ähnlichen Fällen zu prüfen und in der Begründung zu erörtern. Eine rechtswidrige Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens in anderen gleichartigen Fällen kann aber zu einer Straffreiheit des Bfrs nicht führen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1563/69 E VwSlg 7872 A/1970 RS 1 |
Normen | BauO Stmk 1968 §61 Abs2 BauRallg implizit |
RS 7 | Der Grundeigentümer kann durch Ablehnung eines Bauvorhabens eines Dritten in seinen Rechten nicht verletzt sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983060120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60521