Suchen Hilfe
VwGH 15.12.1983, 83/06/0109

VwGH 15.12.1983, 83/06/0109

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0273/74 B VwSlg 8708 A/1974 RS 1
Normen
AVG §42 Abs1;
BauRallg impl;
RS 2
Wird der Anrainer gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 als zustimmend angesehen, so wirkt eine solche Präklusion für das ganze weitere (Verwaltungsverfahren) Verfahren (Hinweis E , 0314/66, VwSlg 6980 A/1966).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60519