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VwGH 23.05.1985, 83/06/0108

VwGH 23.05.1985, 83/06/0108

Rechtssätze


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Norm
BauO Tir 1974 §56 Abs2;
RS 1
Wie den Wortlaut des § 56 Abs 2 Tiroler BauO zu entnehmen ist, ist für die weitere Anwendung der Tiroler BauO in einem Verfahren nur erforderlich, dass eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, nicht jedoch deren Rechtskraft, um die Rechtsfolgen der genannten Übergangsbestimmung zum Tragen kommen zu lassen. Daraus folgt, dass für Bauverfahren nach Erlassung eines Bescheides der Baubehörde erster Instanz (vor Inkrafttreten der Tiroler BauO), ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung im Zuge eines Rechtmittelverfahrens, die Tiroler BauO für das gesamte weitere Verfahren anzuwenden ist (Hinweis E , 0265/77 und E , 83/06/0114).
Normen
AVG §8;
BauRallg;
RS 2
Behauptet eine Person, als Anrainer in einem Baubewilligungsverfahren übergangen worden zu sein, und hängt die Berechtigung dieser Behauptung von Tatsachen ab, deren Feststellung dem VwGH nicht obliegt, so ist der Betreffende nicht berechtigt, den über die Berufung anderer Parteien ergangenen, den erstinstanzlichen Bescheid nicht abändernden letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH zu bekämpfen. Er ist vielmehr gehalten, zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0710/60 E VwSlg 5794 A/1962 RS 1
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
RS 3
Ein "Nichtbescheid" liegt nur dann vor, wenn einer behördlichen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, dann könnte sie auch nicht aufgehoben werden und Rechtsmittel dagegen wären zurückzuweisen (Hinweis B , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60518