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VwGH 15.09.1983, 83/06/0093

VwGH 15.09.1983, 83/06/0093

Rechtssätze


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Normen
AVG §8 impl;
BauO Tir 1978 §30 Abs1;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, wenn das Nachbargrundstück 30 m vom Bauplatz entfernt ist, die Gebäudehöhe geringfügig ist und Immissionen nicht befürchtet werden.
Normen
AVG §8 impl;
BauO Tir 1978 §30 Abs1;
BauRallg impl;
RS 2
Die Behauptung eines bloß obligatorischen (im Zivilrecht begründeten) Anspruches vermag nach der Tiroler BauO keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu begründen (hier: der in einem (anderen) dasselbe Grundstück betreffenden Baubewilligungsverfahren im Instanzenzug unterlegenen Bauwerber - weder Eigentümer noch Bauberechtigter oder Nachbar im Sinne des § 30 Abs 1 Tiroler BauO - beantragt die Zuerkennung der Parteistellung in dem von einer anderen Person in die Wege geleiteten Baubewilligungsverfahren). Der normative Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem bewilligten Bau kein im öffentlichen Recht begründetes rechtliches Hindernis entgegensteht, während die Baubewilligung darüber, ob der dem anderen bewilligte Bau nicht etwa vom Boden des Privatrechts aus verhindert werden kann, nichts besagt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1649/80 E VwSlg 10348 A/1981 RS 1
Normen
AVG §8 impl;
BauO Tir 1978 §29;
BauRallg impl;
RS 3
Durch die bloße Ladung zur mündlichen Bauverhandlung kann eine ansonsten nicht gegebene Parteistellung nicht begründet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60516