VwGH 15.09.1983, 83/06/0093
VwGH 15.09.1983, 83/06/0093
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, wenn das Nachbargrundstück 30 m vom Bauplatz entfernt ist, die Gebäudehöhe geringfügig ist und Immissionen nicht befürchtet werden. |
Normen | |
RS 2 | Die Behauptung eines bloß obligatorischen (im Zivilrecht begründeten) Anspruches vermag nach der Tiroler BauO keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu begründen (hier: der in einem (anderen) dasselbe Grundstück betreffenden Baubewilligungsverfahren im Instanzenzug unterlegenen Bauwerber - weder Eigentümer noch Bauberechtigter oder Nachbar im Sinne des § 30 Abs 1 Tiroler BauO - beantragt die Zuerkennung der Parteistellung in dem von einer anderen Person in die Wege geleiteten Baubewilligungsverfahren). Der normative Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem bewilligten Bau kein im öffentlichen Recht begründetes rechtliches Hindernis entgegensteht, während die Baubewilligung darüber, ob der dem anderen bewilligte Bau nicht etwa vom Boden des Privatrechts aus verhindert werden kann, nichts besagt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1649/80 E VwSlg 10348 A/1981 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Durch die bloße Ladung zur mündlichen Bauverhandlung kann eine ansonsten nicht gegebene Parteistellung nicht begründet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983060093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60516