VwGH 28.03.1985, 83/06/0084
VwGH 28.03.1985, 83/06/0084
Rechtssätze
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Norm | BauG Vlbg 1972 §17; |
RS 1 | Das Anbringen einer Lichtreklame, wenn auch mit dem Firmenwortlaut, kann nicht § 17 Abs 7 legcit unterstellt werden, da sich diese Bestimmung nur auf die gesetzliche vorgeschriebene Geschäftsbezeichnungen und Betriebsstättenbezeichnungen bezieht. Es liegt daher jedenfalls Bewilligungspflicht vor. |
Norm | BauG Vlbg 1972 §17; |
RS 2 | Ausführungen zur Prüfung der Störung des Ortsbildes und Landschaftsbildes. |
Normen | AVG §45 Abs2 impl; BauRallg impl; |
RS 3 | Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E , 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0097 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983060084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60514