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VwGH 30.06.1983, 83/06/0070

VwGH 30.06.1983, 83/06/0070

Rechtssätze


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Normen
BauRallg impl;
VVG §4;
RS 1
Wurden mehrere gesonderte baupolizeiliche Aufträge bezüglich eines Hauses erteilt, dann ist eine Vollstreckungsverfügung hinsichtlich jenes Auftrages unzulässig, welcher schon erfüllt worden ist. Bei Anordnung der Ersatzvornahme ist die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung aufzuheben; bei Zusammenfassung aller erforderlichen Kosten in einer Gesamtsumme, muss der diesbezügliche Kostenvorauszahlungsauftrag entsprechend reduziert werden.
Normen
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2 Z1 impl;
RS 2
Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn die mit dem Titelbescheid ausgesprochene Verpflichtung in der Zwischenzeit bereits erfüllt worden ist (Hinweis E , 81/05/0073).
Norm
VVG §2 Abs1;
RS 3
In der Vorschrift des § 2 VVG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung aufgestellt. Dieser Grundsatz wäre bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag dann verletzt, wenn von dem Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1273/54 E VwSlg 4057 A/1956 RS 7
Normen
BauRallg impl;
VVG §4 Abs2;
RS 4
Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Instandsetzungsauftrages können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0034 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60512