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VwGH 28.04.1983, 83/06/0069

VwGH 28.04.1983, 83/06/0069

Rechtssätze


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Normen
AVG §73 Abs2;
BauRallg impl;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wird ein Antrag des Bauwerbers um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen und erhebt er dagegen Berufung, über die die Berufungsbehörde innerhalb der in § 73 Abs 1 AVG vorgemerkten Frist nicht entscheidet, so kann der Nachbar in einem solchen Fall - anders als in jenen Fällen, in denen in erster Instanz entgegen seinen Einwendungen eine Baubewilligung erteilt und dagegen von ihm berufen wurde - die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG nicht mit Erfolg geltend machen. Dies führt daher zu einer Zurückweisung einer Beschwerde nach Art 132 B-VG (Hinweis E , 0574/58, VwSlg 4640 A/1958).
Normen
BauG Vlbg 1972 §40 Abs1;
BauRallg impl;
RS 2
Dem Nachbarn steht nach dem Vlbg BauG kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60511