VwGH 28.04.1983, 83/06/0069
VwGH 28.04.1983, 83/06/0069
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Antrag des Bauwerbers um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen und erhebt er dagegen Berufung, über die die Berufungsbehörde innerhalb der in § 73 Abs 1 AVG vorgemerkten Frist nicht entscheidet, so kann der Nachbar in einem solchen Fall - anders als in jenen Fällen, in denen in erster Instanz entgegen seinen Einwendungen eine Baubewilligung erteilt und dagegen von ihm berufen wurde - die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG nicht mit Erfolg geltend machen. Dies führt daher zu einer Zurückweisung einer Beschwerde nach Art 132 B-VG (Hinweis E , 0574/58, VwSlg 4640 A/1958). |
Normen | BauG Vlbg 1972 §40 Abs1; BauRallg impl; |
RS 2 | Dem Nachbarn steht nach dem Vlbg BauG kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983060069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60511