Suchen Hilfe
VwGH 26.05.1983, 83/06/0034

VwGH 26.05.1983, 83/06/0034

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauPolG Slbg 1973 §2 idF 1976/076;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 idF 1976/076;
BauRallg impl;
RS 1
Ein Baubewilligungsbescheid ist seiner rechtlichen Natur nach eine Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungsrechtslehre (§ 2 BauPolG). Wesentlicher Inhalt der Baubewilligung ist der behördliche Ausspruch, die bauliche Maßnahme sei vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zulässig (§ 9 Abs 1 BauPolG); entscheidend ist also sowohl der technische Weg als auch das bauliche Ergebnis (Hinweis E , 0163/69, VwSlg 7586 A/1969).
Normen
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1976/076;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs5 idF 1976/076;
BauRallg impl;
RS 2
Wurde entgegen einer erteilten Baubewilligung für einen Neubau die bisherige Bausubstanz zur Gänze beseitigt (und ein Neubau errichtet), liegt eine unbefugte Bauführung vor. Von einer Trennbarkeit des tatsächlich konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues kann dann nicht mehr gesprochen werden (Hinweis auf das zur BauO für Innsbruck ergangene E , 0217/74, VwSlg 8940 A/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0027 E VwSlg 11072 A/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60507

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden