VwGH 26.05.1983, 83/06/0034
VwGH 26.05.1983, 83/06/0034
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Baubewilligungsbescheid ist seiner rechtlichen Natur nach eine Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungsrechtslehre (§ 2 BauPolG). Wesentlicher Inhalt der Baubewilligung ist der behördliche Ausspruch, die bauliche Maßnahme sei vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zulässig (§ 9 Abs 1 BauPolG); entscheidend ist also sowohl der technische Weg als auch das bauliche Ergebnis (Hinweis E , 0163/69, VwSlg 7586 A/1969). |
Normen | |
RS 2 | Wurde entgegen einer erteilten Baubewilligung für einen Neubau die bisherige Bausubstanz zur Gänze beseitigt (und ein Neubau errichtet), liegt eine unbefugte Bauführung vor. Von einer Trennbarkeit des tatsächlich konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues kann dann nicht mehr gesprochen werden (Hinweis auf das zur BauO für Innsbruck ergangene E , 0217/74, VwSlg 8940 A/1975). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/06/0027 E VwSlg 11072 A/1983 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983060034.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60507