VwGH 26.05.1983, 83/06/0027
VwGH 26.05.1983, 83/06/0027
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wurde entgegen einer erteilten Baubewilligung für einen Neubau die bisherige Bausubstanz zur Gänze beseitigt (und ein Neubau errichtet), liegt eine unbefugte Bauführung vor. Von einer Trennbarkeit des tatsächlich konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues kann dann nicht mehr gesprochen werden (Hinweis auf das zur BauO für Innsbruck ergangene E , 0217/74, VwSlg 8940 A/1975). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 11072 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983060027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60506