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VwGH 26.05.1983, 83/06/0027

VwGH 26.05.1983, 83/06/0027

Rechtssatz


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Normen
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1976/076;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs5 idF 1976/076;
BauRallg impl;
RS 1
Wurde entgegen einer erteilten Baubewilligung für einen Neubau die bisherige Bausubstanz zur Gänze beseitigt (und ein Neubau errichtet), liegt eine unbefugte Bauführung vor. Von einer Trennbarkeit des tatsächlich konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues kann dann nicht mehr gesprochen werden (Hinweis auf das zur BauO für Innsbruck ergangene E , 0217/74, VwSlg 8940 A/1975).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11072 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60506