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VwGH 28.02.1984, 83/05/0215

VwGH 28.02.1984, 83/05/0215

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 1
Auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbarn sind dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen (Hinweis auf das zur Stmk BauO ergangene E , 2235/65, VwSlg 6977 A/1966 und das zur Wiener BauO ergangene E , 1371/70, VwSlg 7958 A/1971). Dass eine gemeinsame Grenze für die Qualifikation der Liegenschaft als benachbart nicht erforderlich ist, entspricht auch der vom VwGH zu älteren Bauordnungen vertretenen Auffassung (Hinweis auf das zur Tir BauO ergangene E , 3188/53, VwSlg 3458 A/1954).
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 2
Die Begriffe "Nachbar" und "Anrainer" sind so zu verstehen, daß als Anrainer nicht nur die unmittelbaren "Anrainer", mit denen eine gemeinsame Grenze (Rain) besteht, sondern die Nachbarn schlechthin Parteistellung genießen. "Nachbarschaft" in diesem Sinne geht so weit, als die schädlichen Einflüsse wirken können, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/77 E VwSlg 9485 A/1978 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60501