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VwGH 30.09.1986, 83/05/0193

VwGH 30.09.1986, 83/05/0193

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 1
§ 129 Abs 10 Wr BauO besteht aus zwei Teilen; nur der 2. Halbsatz regelt die Entfernung vorschriftswidriger Bauten, der 1. Halbsatz hingegen umfasst die Veranlassung der Behebung jeglicher "Abweichung von den Bauvorschriften" und kann daher auch zu einem Auftrag auf Herstellung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bau konkreten Rechtsvorschriften der Bauordnung widerspricht, sondern wieweit der Bau durch eine erforderliche Baubewilligung gedeckt ist.
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 2
Das Objekt des baupolizeilichen Auftrages muss aus dem Bescheid (allenfalls iVm Plänen) objektiv erkennbar sein, um taugliche Grundlage einer allfälligen Vollstreckung sein zu können.
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 3
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer gleichgültig, wer die bauordnungswidrige Herstellung vorgenommen hat (Hinweis E , 84/05/0006).
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 4
Eine vom Plan abweichende Herstellung eines vorragenden Stahlbetonträgers und "ausgenommener" Fundamentbeton stellen keine Baugebrechen dar.
Normen
ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
BauRallg;
RS 5
Vorstehende Teile eines Hauses (hier: vorragender Stahlbetonträger sowie "ausgenommener" Fundamentbeton) gehören als unselbstständige Bestandteile auch dann zu diesem Gebäude, wenn sie geringfügig in den Nachbargrund hinausragen. Baupolizeiliche Aufträge sind an den jeweiligen Eigentümer des Baues zu richten, was im Regelfall mit dem Eigentum an der Liegenschaft zusammenfällt, aber im Einzelfall davon auch abweichen kann, wie etwa bei Superädifikaten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1983050193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60496