VwGH 29.01.1985, 83/05/0189
VwGH 29.01.1985, 83/05/0189
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Den Anrainern kommt zufolge § 118 Abs 8 der NÖ BauO in Verbindung mit dem dort angeführten § 110 legcit im "Kollaudierungsverfahren" keine Parteistellung zu. Sie haben daher keinen Anspruch darauf, dass auf Grund ihres Antrages eine Endbeschau durchgeführt und in der Folge über die Erteilung der Benützungsbewilligung entschieden wird, weshalb eine sich darauf beziehende Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, weil die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 132 B-VG voraussetzt, dass ein Antragsteller als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen (Hinweis E , 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). |
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauO NÖ 1976 §118 Abs8; BauO NÖ 1976 §118 Abs9; BauRallg impl; |
RS 2 | Den Nachbarn steht im Anwendungsbereich des § 118 NÖ BauO ein Recht auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn durch den vorschriftwidrig errichteten Bau subjektiv- öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden (Hinweis E , 0765/73, VwSlg 8425 A/1973). |
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauRallg impl; |
RS 3 | Voraussetzung für die Zulässigkeit eines baubehördlichen Auftrages nach § 113 Abs 2 Z 3 der NÖ BauO 1976 ist daher nicht nur die Feststellung, dass für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, sondern bei Vorliegen des zunächst genannten Tatbestandsmerkmales die Prüfung der Frage, ob nachträglich eine Baubewilligung erwirkt werden könnte. |
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauO NÖ 1976 §21 Abs4; BauRallg impl; |
RS 4 | Die rechtswidrige Nichtbeachtung der Vorschrift über die Einhaltung eines Seitenabstandes berührt jedenfalls subjektivöffentliche Nachbarrechte unmittelbar und es kommt den Nachbarn gegebenenfalls nach Maßgabe des Zutreffens der Voraussetzungen des § 113 Abs 2 Z 3 der NÖ BauO 1976 in diesem Fall auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Erlassung eines Abbruchauftrages zu (Hinweis E , 0787/78). |
Normen | BauO NÖ 1976 §21 Abs4; BauO NÖ 1976 §92; BauRallg impl; |
RS 5 | Der § 21 Abs 4 der NÖ BauO 1976 trifft keine generelle Anordnung über die Notwendigkeit der Einhaltung eines Bauwiches, sondern bestimmt lediglich, welche Mindestbreite ein Bauwich aufweisen muss, wenn nach der im Bebauungsplan festgesetzten Bauweise überhaupt ein Bauwich einzuhalten ist (Hinweis E , 0760/71, VwSlg 8114 A/1971). |
Normen | BauO NÖ 1976 §21 Abs6; BauRallg impl; |
RS 6 | Das Fehlen eines Bebauungsplanes bedeutet nicht notwendigerweise, dass den Nachbarn jeder Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Abstandes genommen wäre. |
Normen | BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3; BauRallg impl; |
RS 7 | Die NÖ BauO bietet keine Handhabe dafür, einem Grundeigentümer den Auftrag zur Entfernung von Bäumen zu erteilen. |
Normen | AVG §73 Abs2; Statut Sankt Pölten 1977 §37 Abs1 idF 1015-4; Statut Sankt Pölten 1977 §38 Abs3 Z7 idF 1015-4; VwGG §27; |
RS 8 | Die Säumnisbeschwerde gegen den Stadtsenat St. Pölten wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Devolutionsanträge in administrativ-rechtlichen Bausachen (Anträge des Nachbarn um Abtragung von Gebäuden, auf Erlassung eines Antrages zur Entfernung von Pappeln sowie zur Setzung von Bäumen, zum Abdichten und zum Abmauern von Auslassöffnungen und zur Installation von Auslassöffnungen über der Deckoberkante) wurde - ohne Erörterung der Frage, ob dem Gemeinderat im Verhältnis zum Stadtsenat nach dem Stadtrecht St. Pölten die Stellung einer Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG zukommt - als zulässig behandelt und meritorisch erledigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983050189.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60495