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VwGH 02.07.1985, 83/05/0182

VwGH 02.07.1985, 83/05/0182

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita idF 1976/018;
BauRallg impl;
RS 1
Das Aufsetzen eines Saunaraumes auf eine Dachterrasse ist als "Zubau" anzusehen und schon als solcher bewilligungspflichtig.
Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita idF 1976/018;
BauRallg impl;
RS 2
Blumentröge und Schwimmbecken sind, wenn ihre Herstellung von Einfluss auf die Festigkeit des Gebäudes ist, sowohl nach der Wiener BauO idF vor der Novelle 1976 als auch idF nach der Novelle 1976 bewilligungspflichtig.
Normen
BauO Wr §61 Abs1 idF vor 1976/018;
BauRallg impl;
RS 3
Bauliche Änderungen, die Einfluss auf die Festigkeit von Gebäuden haben, können nicht als solche "geringerer Art" qualifiziert werden.
Normen
BauO Wr §60;
BauO Wr §70;
BauRallg impl;
RS 4
Ob bauliche Änderungen im Hinblick auf die statischen Verhältnisse der Decke zu keinen nachteiligen Folgen führen können, ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
RS 5
Äußerungen, die unüberprüfbare Behauptungen enthalten, und nicht Erwägungen aufzeigen, auf Grund deren der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (Hinweis E , 1009/65, VwSlg 6884 A/1966, E , 0910/66, VwSlg 7008 A/1966, E , 0900/80, Baurechtssammlung Nr 194, E , 84/06/0115, Baurechtssammlung Nr 286).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050182.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60491