VwGH 26.02.1985, 83/05/0171
VwGH 26.02.1985, 83/05/0171
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art119a Abs5 impl; GdO NÖ 1973 §61; |
RS 1 | Durch einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde, den die Partei selbst ersiegt hat, kann sie nur durch die Begründung des aufhebenden Teils wegen der dadurch bewirkten Bindungswirkung, nicht aber in bezug auf den abweisenden Teil der Begründung, hinsichtlich dessen keine Bindung eintritt, beschwert sein (soferne es sich um einen untrennbaren Bescheid handelt; Hinweis E , 82/05/0107). |
Normen | BauO NÖ 1976 §109 Abs3; BauO NÖ 1976 §109 Abs4; BauRallg impl; |
RS 2 | Die Fortsetzung der Arbeiten kann gemäß § 109 Abs 3 NÖ BauO bei bewilligungspflichtigen Abweichungen von der Baubewilligung auch dann untersagt werden, wenn es sich um bewilligungsfähige Änderungen handelt. |
Normen | BauO NÖ 1976 §97; BauRallg; |
RS 3 | Infolge der ausdrücklichen Regelung des § 97 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 ist für die Lage des Bauwerks (hier die Vorgartentiefe) ausschließlich der Lageplan und nicht andere Pläne maßgebend, noch dazu, wenn nur der Lageplan Kotierungen aufweist. |
Norm | |
RS 4 | Der Beschwerdeführer kann durch die Begründung eines Vollstreckungsbescheides insoweit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, als es sich dabei um zustimmende Darlegungen im letztinstanzlichen Gemeindebescheid handelt (Hinweis E , 3118/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983050171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60488