VwGH 13.12.1983, 83/05/0144
VwGH 13.12.1983, 83/05/0144
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018; BauRallg impl; VVG §4; |
RS 1 | Die Strafbarkeit der unterlassenen Behebung eines Baugebrechens hört mit dem Beginn der Ersatzvornahme auf. |
Norm | VVG §4 Abs1; |
RS 2 | Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten ein Einfluß auf deren Durchführung nicht zu, (die Behörde ist daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Abtragung eines Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1812/71 E RS 3 |
Normen | BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018; BauRallg impl; |
RS 3 | Die im § 129 Abs 2 der BauO für Wien verankerte Instandhaltungspflicht erlischt weder mit der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages noch mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, weshalb der Verpflichtete, um straffrei zu bleiben, weiterhin alles in seinen Kräften stehende unternehmen muss, um das Baugebrechen in möglichst kurzer Zeit zu beheben (Hinweis E , 0464/67). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11256 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983050144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60481