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VwGH 28.02.1984, 83/05/0141

VwGH 28.02.1984, 83/05/0141

Rechtssatz


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Normen
BauO Bgld 1969 §10 Abs3;
BauO Bgld 1969 §13 Abs5;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg impl;
RS 1
Die Nachbarn haben zwar im Verfahren zur Bauplatzerklärung keine Parteistellung, sie können aber gerade deswegen Widersprüche eines Bauvorhabens zu objektiven Rechtsordnung auch in den bei der Bauplatzerklärung zu behandelnden Belangen insoweit im Baubewilligungsverfahren geltend machen, als dadurch ihre subjektiven Rechte berührt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1895/75 E VwSlg 9048 A/1976 RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60480