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VwGH 20.12.1983, 83/05/0125

VwGH 20.12.1983, 83/05/0125

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg impl;
RS 1
Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Immissionen nach § 63 Abs 2 Bgld BauO (Hinweis E , 0112/80).
Normen
BauO Bgld 1969 §10 Abs3;
BauO Bgld 1969 §4 lita;
BauRallg impl;
RS 2
Die Frage, ob in einer Bauplatzerklärung die geschlossene Bauweise zu Recht festgesetzt wurde, kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren aufwerfen.
Normen
BauO Bgld 1969 §93;
BauRallg impl;
RS 3
Der Umstand, dass gleichzeitig mit einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren ein gewerbebehördliches Verfahren durchgeführt wird, entbindet die Baubehörde nicht von der Verpflichtung, die ihr anvertrauten baurechtlichen Belange wahrzunehmen.
Normen
BauO Bgld 1969 §10 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
RS 4
Der Umstand, dass im Bauplatzerklärungsverfahren dem Nachbarn gemäß § 10 Abs 3 Bgld BauO keine Parteistellung zukommt, bedeutet, dass ihm im Baubewilligungsverfahren die Rechtskraft der Bauplatzerklärung nicht entgegengehalten werden kann.
Normen
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
RS 5
Bezüglich der Frage einer ausreichenden Zufahrt und Abfahrt steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11269 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60478