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VwGH 13.09.1983, 83/05/0097

VwGH 13.09.1983, 83/05/0097

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg impl;
RS 1
Die OÖ BauO 1976 enthält keine Definition des Begriffes "Landschaftsbild". Im Sinne der Vorjudikatur (Hinweis E , 1082/68, VwSlg 7538 A/1969) ist darunter in erster Linie die von der Natur selbst gestaltete weitere Umgebung eines Ortes zu verstehen, möge auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg impl;
RS 2
Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E , 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg impl;
RS 3
Die Frage der Störung des Landschaftsbildes ist im Hinblick auf § 39 AVG 1950 von der Behörde von Amts wegen zu beantworten. Die Behörde ist auch verpflichtet, das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E , 82/05/0169).
Normen
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 4
Hat die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung wesentliche Verfahrensmängel des Verfahrens vor den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen, dann ist der Vorstellungsbescheid selbst dann - auch zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufzuheben, wenn in der Beschwerde bezüglich die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung beantragt wurde, die Aufsichtsbehörde hätte es unterlassen, die nötigen Ergänzungen des Sachverhaltes und eigene Ermittlungen vorzunehmen. (Hinweis auf E vom , Zl. 0906/67)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0651/70 E VwSlg 7896 A/1970 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050097.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60472