VwGH 13.09.1983, 83/05/0097
VwGH 13.09.1983, 83/05/0097
Rechtssätze
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Normen | BauO OÖ 1976 §23 Abs1; BauO OÖ 1976 §61 Abs5; BauRallg impl; |
RS 1 | Die OÖ BauO 1976 enthält keine Definition des Begriffes "Landschaftsbild". Im Sinne der Vorjudikatur (Hinweis E , 1082/68, VwSlg 7538 A/1969) ist darunter in erster Linie die von der Natur selbst gestaltete weitere Umgebung eines Ortes zu verstehen, möge auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen nur eine untergeordnete Rolle spielen. |
Normen | |
RS 2 | Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E , 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). |
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RS 3 | Die Frage der Störung des Landschaftsbildes ist im Hinblick auf § 39 AVG 1950 von der Behörde von Amts wegen zu beantworten. Die Behörde ist auch verpflichtet, das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E , 82/05/0169). |
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RS 4 | Hat die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung wesentliche Verfahrensmängel des Verfahrens vor den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen, dann ist der Vorstellungsbescheid selbst dann - auch zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufzuheben, wenn in der Beschwerde bezüglich die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung beantragt wurde, die Aufsichtsbehörde hätte es unterlassen, die nötigen Ergänzungen des Sachverhaltes und eigene Ermittlungen vorzunehmen. (Hinweis auf E vom , Zl. 0906/67) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0651/70 E VwSlg 7896 A/1970 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983050097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60472