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VwGH 04.10.1983, 83/05/0093

VwGH 04.10.1983, 83/05/0093

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §74 Abs1 idF 1976/018;
BauRallg impl;
RS 1
Wurde eine Baubewilligung erst teilweise konsumiert, weil eben erst ein Teil des bewilligten Vorhabens ausgeführt worden ist, dann ist ein Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil eine Konsumation der Baubewilligung schon erfolgt ist.
Norm
RS 2
Die Pflicht der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung setzt eine Sachentscheidung der Unterinstanz voraus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0410/51 E VwSlg 2296 A/1951 RS 1 (Hinweis E VfSlg 5893)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60470