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VwGH 21.06.1983, 83/05/0042

VwGH 21.06.1983, 83/05/0042

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauRallg
VStG §9 idF vor 1983/176
RS 1
Der gewerbliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO 1973 und § 370 Abs 2 GewO 1973) und nicht die Einhaltung von baurechtlichen Nebengesetzen (Wr LandesG über Kanalanlagen) verantwortlich.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Ing. MH jun. in W, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien XV, Linke Wienzeile 236, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64-242/80/Str., betreffend eine Übertretung des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T & Co., Inhaber MH Ges.m.b.H., zu verantworten, daß am um 11.45 Uhr im Bereiche seiner Betriebsanlage in Wien nn, H-gasse 6, in den öffentlichen Kanal Abwässer eingeleitet wurden, die mit Rücksicht auf ihre Konzentration bei der Einmündung in den öffentlichen Kanal, nämlich 15.700 mg/l (statt 50 mg/1) mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe), den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanals (Kläranlagen) gefährden oder beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung "nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 2/1977", begangen, weshalb über ihn unter Berufung auf § 17 Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit § 9 VStG 1950 eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 30 Tage) verhängt worden ist.

In der Begründung des Straferkenntnisses berief sich die Behörde nach einer Wiedergabe des - allerdings nicht dem letzten Stande der Gesetzgebung entsprechenden - Gesetzeswortlautes auf den von der Mag. Abt. 30 festgestellten, zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und meinte, es handle sich im vorliegenden Fall keinesfalls um eine Übertretung, die durch bloße Anweisung an die Arbeitnehmer, sondern auch durch persönliches Eingreifen des Verantwortlichen, bzw., wenn dieser nicht anwesend sei, durch Herstellung entsprechender Installationen mit Sicherheit vermieden werden könne. Durch die bloße Behauptung der Unrichtigkeit des Amtsgutachtens sei der Gegenbeweis nicht erbracht worden, weshalb der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sei. Bei der Bemessung der Strafe habe sich die große Menge der in den öffentlichen Kanal eingebrachten schädlichen Stoffe und die auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers, den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden, erschwerend ausgewirkt. Dabei seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß die Einvernahme zweier Zeugen unterblieben sei, und bezweifelte die Richtigkeit des amtlichen Gutachtens, in welchem eine Schadstoffmenge von 15.700 mg/l im Kanal festgestellt worden sei. Er habe in seiner ersten Stellungnahme bereits ausgeführt, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw. nicht dafür verantwortlich sei, daß am Tattag in den öffentlichen Kanal veröltes Abwasser habe gelangen können. Die Behörde erster Instanz sei darauf überhaupt nicht eingegangen, da sonst zutage getreten wäre, daß für das Objekt in Wien, H-gasse 6, eine handlungsfähige Person bestellt gewesen sei, der die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch die Verhütung von Abwasserzuflüssen unzulässigen Inhaltes, übertragen worden sei. Infolge der kurzen Zeit seiner Bestellung als Geschäftsführer sei für den verwaltungsrechtlichen Bereich stets jemand an Ort und Stelle Befindlicher an seine Seite gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe schon in seiner Verantwortung vor der Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, daß auch Monteuren diverser Firmen, welche die Fahrzeuge gewartet bzw. repariert haben, die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften übertragen worden sei. Im übrigen sei die Feststellung der Behörde erster Instanz unrichtig, wonach die Arbeitnehmer lediglich angewiesen worden seien, die Reinigungsarbeiten in der Halle durchzuführen. Er habe in seiner Stellungnahme vielmehr ausgeführt, daß sämtlichen Dienstnehmern die strikteste Weisung erteilt worden sei, die Reinigung nur in der Halle beim Abfluß in den Purator durchzuführen. Er habe auch die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch seine Dienstnehmer nicht ununterbrochen an Ort und Stelle überprüfen können. Dem Beschwerdeführer müsse daher zugute gehalten werden, daß seine Dienstnehmer die von ihm getroffenen Anordnungen bisher immer strikt eingehalten hätten, sodaß ihm nicht einmal der Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Jedenfalls liege keine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vor.

Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Einräumung des Parteiengehörs wurde das erwähnte Straferkenntnis mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend geändert, daß im Spruch statt "§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 2/77" die Zitierung "§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/55 in der geltenden Fassung" zu treten habe. Außerdem wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 auf S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) herabgesetzt und der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG 1950 auf S 1.000,-- ermäßigt.

In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der Rechtslage aus, daß die Abwässer des in Rede stehenden Unternehmens beanstandet worden seien, weil am Tattag ein Kranwagen bei einem Regenanlauf im Hof und nicht in der dafür vorgesehenen Halle gereinigt worden sei. Dieser Regenanlauf münde in das Kanalsystem bereits nach den Ölabscheidern, sodaß eine Reinigung der Abwässer nicht mehr habe erfolgen können. Dies gehe insbesondere auch aus der Stellungnahme der Mag. Abt. 30 vom hervor. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, daß er nicht für den technischen Teil des Betriebes verantwortlich gewesen, sondern ein Bediensteter dazu eingesetzt worden sei, die Bestimmungen über die Reinhaltung des Kanals zu überwachen. Dieser Dienstnehmer sei allerdings in der Zwischenzeit verstorben. Damit bleibe die objektive Tatseite unbestritten. Das Berufungsverfahren habe ergeben, daß an dem gegenständlichen Vorfall nach Ansicht der Behörde mangelnde Sicherheitsvorkehrungen schuld seien. Bereits vor der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, daß es durch ein Verhalten Dritter, nämlich von Monteuren diverser Firmen, die die Fahrzeuge des Unternehmens des Beschwerdeführers warteten, zu unregelmäßigen Zeitpunkten und, ohne sich überhaupt mit den Bediensteten des Unternehmens des Beschwerdeführers in Verbindung zu setzen, um entweder Servicearbeiten oder Reparaturen an den Fahrzeugen des Unternehmens des Beschwerdeführers durchzuführen, möglich gewesen sein könne, daß ein fremder Monteur ein Fahrzeug grundlos auf dem Platz vor der Halle abgespritzt habe, obwohl in der Halle hiezu Gelegenheit bestanden habe sowie der Purator und eine Senkgrube vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, daß Monteuren diverser Unternehmen, die die Fahrzeuge gewartet bzw. auch repariert hätten, die "Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" übertragen worden sei. Der Zeuge NB habe angegeben, daß eine Übertretung der Vorschrift, Fahrzeuge außerhalb der Halle zu reinigen, schon deshalb möglich sei, weil in der Mittagszeit nicht immer jemand anwesend sei, um alles zu überwachen. Wenn der Beschwerdeführer aber gewußt habe, daß auf der Anlage des von ihm geführten Unternehmens Beauftragte anderer Unternehmen Fahrzeuge gewartet hätten, so hätte er auch diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen setzen müssen. Dies habe er jedoch unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Vorwurf zu machen, daß er es, obwohl nach eigener Aussage technisch nicht versiert, unterlassen habe, sich über die Beschaffenheit der Anlage durch einen neutralen Fachmann ein Gutachten zu beschaffen oder die Baubehörde zu konsultieren. In diesem Falle hätte der Beschwerdeführer nicht nur vom Fehlen eines Ölabscheiders Kenntnis gehabt, sondern auch von den von der Mag. Abt. 30 aufgezeigten früheren Beanstandungen gleicherweise gewußt, wie vom Bauauftrag der Mag. Abt. 37 vom . Gerade aber dann, wenn ein Betrieb Anlaß zu Beanstandungen gebe, sei es auch die Pflicht eines technisch nicht versierten Geschäftsführers, die Anlage selbst unter Zuziehung eines befugten Fachmannes häufig zu kontrollieren. Dann wäre ein solcher Vorfall mit Sicherheit vermieden worden, selbst wenn dies nur durch eine rechtzeitige Anbringung eines Ölabscheiders der Fall gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen MH sen., der ausgesagt habe, daß erst im Herbst 1980 durch die Firma P auch der Platz vor der Halle an eine Puratoranlage angeschlossen worden sei. Im übrigen scheitere der Versuch, die Verantwortung des Beschwerdeführers an den bereits verstorbenen PK zu delegieren, daran, daß dieser nicht zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma T & Co. gewesen sei. Auch die vorgelegten Aufzeichnungen über Kontrollen durch den verstorbenen PK würden nicht erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu selbständigen Kontrollen nachgekommen sei. Insbesondere der Umstand, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, es würden betriebsfremde Personen in seinem Unternehmen Fahrzeuge warten und es habe daher auch außerhalb der Halle gewaschen werden können, lasse den Schluß zu, daß er diesbezüglich gleichfalls seiner Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da, wie bereits erwähnt, Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Personen nicht hätten dargetan werden können. Es ergebe sich somit, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich des Verschuldens erwiesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf, in Übereinstimmung mit § 9 VStG 1950 nicht geprüft zu haben, "wer das bestellte Organ für die gewerbliche Abwicklung" sei. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer im Sinne des Handelsgesetzbuches ausschließlich für den kaufmännischen Bereich verantwortlich. Für die betriebliche Abwicklung sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, dem es oblegen wäre, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren zu prüfen. Darüber hinaus wäre es diesem Organ freigestanden, für bestimmte sachlich abgegrenzte Gebiete, also auch für die Einhaltung der erwähnten Kanalvorschriften, die Verantwortung einer handlungsfähigen Person zu übertragen. Dies sei auch geschehen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit der innerbetrieblichen Tätigkeit nichts zu tun und dies immer ausdrücklich eingewendet.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden zufolge § 9 VStG 1950, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 176/1983, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Diese Organe sind berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu bestellen, denen für den Gesamtbetrieb oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Soweit solche verantwortliche Vertreter bestellt wurden, finden die Strafbestimmungen zunächst auf sie Anwendung.

Daraus ergibt sich, daß dem vom Beschwerdeführer erwähnten Herrn K die Verantwortung für die Einhaltung der in Rede stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen - mit der im dritten Satz der vorstehenden Regelung vorgesehenen Rechtswirkung - nur dann übertragen werden konnte, wenn ihm die Stellung eines satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes der gegenständlichen Ges.m.b.H. zugekommen wäre, wofür die Verwaltungsstrafakten aber keinen Anhaltspunkt bieten und was vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden ist.

Der Beschwerdeführer kann aber auch mit seinem Hinweis auf den für die betriebliche Abwicklung bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer nichts gewinnen, weil die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen auf den durch § 39 Abs. 1 und § 370 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2465/79), sodaß dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber der Bestimmungen des - als baurechtliches Nebengesetz anzusehenden - Wiener Landesgesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren verantwortlich ist.

Da der Beschwerdeführer angesichts dieser Rechtslage die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlichen Normen nicht auf den erwähnten Herrn K abwälzen konnte, kommt auch dem im Rahmen der Verfahrensrüge bemängelten Fehlen einer Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den gewerblichen Betrieb und dessen Ablauf verantwortlich sein solle, und warum seiner Darstellung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Herrn K für die Reinhaltung der Regenabflüsse nicht geglaubt werden könne, im Lichte des § 42 Abs. 2 lit. c Z 3 VwGG 1965 keine Bedeutung zu.

Im übrigen kann der Gerichtshof der belangten Behörde aber ebenfalls nicht entgegentreten, wenn sie entsprechend der schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, daß auch das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm im Gegenstande zur Last gelegten Übertretung als erwiesen anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hätte, um straflos zu bleiben, im Sinne des § 5 Abs. 1, zweiter Satz, VStG 1950 den Beweis erbringen müssen, daß ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein solcher Nachweis wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geführt. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Stellungnahme vom , wie schon erwähnt, für möglich gehalten, daß "Monteure diverser Firmen, die unsere Fahrzeuge warten, zu unregelmäßigen Zeitpunkten kommen und, ohne sich überhaupt mit

unseren Leuten in Verbindung zu setzen, .... normale

Servicearbeiten oder Reparaturen an unseren Fahrzeugen" durchführen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht auch auf die Aussage des Zeugen NB hingewiesen, derzufolge eine Übertretung der Vorschrift, Fahrzeuge außerhalb der Halle zu reinigen, schon deshalb möglich sei, "weil in der Mittagszeit nicht immer jemand anwesend ist, um alles zu sehen".

Unter diesen Umständen hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, daß der Beschwerdeführer die für das gegenständliche Ungehorsamsdelikt ausreichende Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten hat.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit., in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am

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Normen
BauRallg
VStG §9 idF vor 1983/176
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050042.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60458