VwGH 22.03.1983, 83/05/0038
VwGH 22.03.1983, 83/05/0038
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen darüber, wann ein Gutachten eines Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermag (hier: Wurde in einem Verfahren ein Gutachten nicht eingeholt, kann das später eingeholte Gutachten mangels des Tatbestandsmerkmals "ohne Verschulden der Partei" keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit b AVG bilden). |
Normen | |
RS 2 | Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0151 E RS 1 |
Norm | AVG §69 Abs1 litb; |
RS 3 | Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden. * E , 541/50 #2 VwSlg 2078 A/1951 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0541/50 E VwSlg 2078 A/1951 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11013 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983050038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60457