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VwGH 22.03.1983, 83/05/0038

VwGH 22.03.1983, 83/05/0038

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 1
Ausführungen darüber, wann ein Gutachten eines Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermag (hier: Wurde in einem Verfahren ein Gutachten nicht eingeholt, kann das später eingeholte Gutachten mangels des Tatbestandsmerkmals "ohne Verschulden der Partei" keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit b AVG bilden).
Normen
AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 2
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0151 E RS 1
Norm
AVG §69 Abs1 litb;
RS 3
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegten Tatbestandes stattfinden.

*

E , 541/50 #2 VwSlg 2078 A/1951
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0541/50 E VwSlg 2078 A/1951 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11013 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60457