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VwGH 07.06.1983, 83/05/0027

VwGH 07.06.1983, 83/05/0027

Rechtssätze


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Norm
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2568/59 E VwSlg 5389 A/1960 RS 3
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
RS 2
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E , 1896/67, VwSlg 3735 A/1968 und E , 1891/74, VwSlg 5182 A/1977).
Normen
BauRallg impl;
GaragenG Wr 1957;
RS 3
Auf die Einhaltung von Bestimmungen, die ausschließlich den öffentlichen Interesse dienen (§ 5 Wr GaragenG), kommt dem Nachbarn ein Rechtsanspruch nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60456