VwGH 17.11.1987, 83/05/0024
VwGH 17.11.1987, 83/05/0024
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 46 Abs 3 OÖ BauO gehören zu den Bestimmungen, die subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn begründen, unter anderem auch die Vorschriften über die Lage des Bauvorhabens und die Abstände von den Nachbargrundgrenzen. Allerdings ist im Hinblick auf die Interessenlage des Nachbarn davon auszugehen, dass dem Nachbarn aus diesen Bestimmungen nicht schlechthin ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung von Abständen zukommt, sondern es muss sich wohl um Abstände handeln, die, weil sie (auch) in seinem Interesse vom Gesetzgeber festgelegt worden sind, ihm gegenüber einzuhalten sind (Hinweis E , 0353/67, VwSlg 7615 A/1969). |
Normen | AVG §42 Abs1; BauO OÖ 1976 §46 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §47 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §48 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §50 idF 1983/082; BauRallg; |
RS 2 | Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG können nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist weiters, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht. Gegenüber einem geänderten Bauprojekt, dh gegenüber einer Abweichung von dem den Gegenstand der Ladung zur Bauverhandlung bildenden Bauvorhaben, tritt die Präklusion nicht ein (Hinweis E , 84/05/0131, E , 84/05/0129). |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 3 | Im Falle einer PROJEKTSÄNDERNDEN Auflage ist der Nachbar durch die wegen Unterlassung von Einwendungen eingetretene Präklusion nicht daran gehindert, eine durch DIESE Auflage bewirkte Verletzung seienr Rechte geltend zu machen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2631/80 E VwSlg 10621 A/1981 RS 2 |
Normen | AVG §42 Abs1; BauO OÖ 1976 §46 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §47 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §48 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §50 idF 1983/082; BauRallg; |
RS 4 | War dem Nachbarn zwar bekannt, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch eine "neu zu errichtende Senkgrube" sein sollte, enthält die Ladung aber keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Gegenstand der Bauverhandlung auch der Neubau einer Senkgrube sein wird, ist ferner die Lage der Senkgrube in dem mit den Sichtvermerken versehenen Lageplan im Maßstab 1:1000 nicht kotiert und wurde durch eine projektändernde Auflage die Senkgrube von einem Nutzinhalt von 21,32 m3 auf einen Nutzinhalt von 36 m3 vergrößert und damit eine Verschiebung der Senkgrube um 60 cm bewirkt, dann tritt gegenüber dem Nachbarn keine Präklusion hinsichtlich des Neubaues der Senkgrube ein. |
Normen | |
RS 5 | Gemäß § 36 Abs 6 OÖ Bauverordnung in Verbindung mit § 35 Abs 3 legcit steht dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht darauf zu, dass Senkgruben von Brunnen und Quellfassungen einen Mindestabstand von 10 m einzuhalten haben. |
Normen | |
RS 6 | Gemäß § 36 Abs 6 OÖ Bauverordnung in Verbindung mit § 35 Abs 3 legcit steht dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht darauf zu, dass Senkgruben in einem Mindestabstand von 5 m von seiner Grundgrenze, aber nicht von der Grundgrenze eines anderen Nachbarn errichtet werden. |
Normen | |
RS 7 | Die Einhaltung eines gegenüber der Straßengrundgrenze festgelegten Mindestabstandes dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Eigentümers (und Erhalters) der Straße, nicht aber den Interessen der Eigentümer anderer an dem Straßenzug gelegener Grundstücke. § 36 Abs 6 OÖ Bauverordnung in Verbindung mit § 35 Abs 3 legcit räumt daher dem Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung des Mindestabstandes zur Straßengrundgrenze ein. |
Normen | BauO OÖ 1976 §49 idF 1983/082; BauO OÖ 1976 §53 Abs2 idF 1983/082; BauRallg; |
RS 8 | Fragen der Ausführung des Bauvorhabens sind nicht mehr Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung (Hinweis E , 1796/75, hier handelt es sich um die flüssigkeitsdichte Ausführung einer Senkgrube). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60454