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VwGH 05.03.1985, 83/05/0022

VwGH 05.03.1985, 83/05/0022

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
RS 1
Bedarf die Erfüllung einer in einem Baubewilligungsbescheid enthaltenen Auflage einer bewilligungspflichtigen Bauführung, ist hiefür ebenfalls eine Baubewilligung einzuholen (Im Beschwerdefall Errichtung einer fundierten Einfriedung in Erfüllung einer Auflage, den Vorgarten abzufrieden).
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
RS 2
Die Errichtung einer fundierten Einfriedung wird NICHT dadurch Gegenstand einer Baubewilligung und der nachfolgenden Benützungsbewilligung, daß sie in Erfüllung einer baupolizeilichen Auflage vorgenommen wird.
Normen
BauO Wr §60;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
RS 3
Dem § 60 und anderen Bestimmungen der Wr BauO kann kein Rechtssatz des Inhaltes entnommen werden, daß eine in Erfüllung einer baupolizeilichen Auflage vorgenommene unter § 60 Wr BauO fallende Bauführung keiner Baubewilligung bedürfe. Ein baupolizeilicher Auftrag vermag eine Baubewilligung daher nicht zu ersetzen (Hinweis E , 81/05/0070).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11690 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60452