VwGH 05.03.1985, 83/05/0022
VwGH 05.03.1985, 83/05/0022
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs10; BauO Wr §60 Abs1 litb; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 1 | Bedarf die Erfüllung einer in einem Baubewilligungsbescheid enthaltenen Auflage einer bewilligungspflichtigen Bauführung, ist hiefür ebenfalls eine Baubewilligung einzuholen (Im Beschwerdefall Errichtung einer fundierten Einfriedung in Erfüllung einer Auflage, den Vorgarten abzufrieden). |
Normen | BauO Wr §129 Abs10; BauO Wr §60 Abs1 litb; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 2 | Die Errichtung einer fundierten Einfriedung wird NICHT dadurch Gegenstand einer Baubewilligung und der nachfolgenden Benützungsbewilligung, daß sie in Erfüllung einer baupolizeilichen Auflage vorgenommen wird. |
Normen | BauO Wr §60; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 3 | Dem § 60 und anderen Bestimmungen der Wr BauO kann kein Rechtssatz des Inhaltes entnommen werden, daß eine in Erfüllung einer baupolizeilichen Auflage vorgenommene unter § 60 Wr BauO fallende Bauführung keiner Baubewilligung bedürfe. Ein baupolizeilicher Auftrag vermag eine Baubewilligung daher nicht zu ersetzen (Hinweis E , 81/05/0070). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11690 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983050022.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-60452