VwGH 12.11.1985, 83/05/0019
VwGH 12.11.1985, 83/05/0019
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018; BauRallg; |
RS 1 | Wird ein Baugebrechen (§ 129 Abs 4 der BauO für Wien) durch Zeitablauf nicht schlechter, sondern besser (im Beschwerdefall Austrocknung der Decke nach Beseitigung der Durchnässungsquelle), kann die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wegfallen, wodurch sich das Baugebrechen zum Bauschaden reduziert. |
Normen | BauRallg; VVG §10 Abs2 lita; |
RS 2 | Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs 2 lit a VVG 1950 unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages. |
Norm | VVG §4 Abs2; |
RS 3 | Während ein baupolizeilicher Auftrag dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung von Baugebrechen einräumen darf, muss der Vollstreckungsbescheid nach § 4 VVG 1950 konkret bestimmen, was zu vollstrecken ist. |
Normen | BauRallg; VVG §2; VVG §4 Abs2; |
RS 4 | Nur wenn die Vollstreckungsmaßnahme konkretisiert ist, kann der Kostenvorauszahlungsbescheid (§ 4 Abs 2 VVG 1950) auf die Einhaltung des Schonungsprinzipes des § 2 VVG 1950 überprüft werden. |
Norm | VVG §10 Abs2 lita; |
RS 5 | Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1623/72 E RS 4 |
Norm | VVG §10 Abs2 lita; |
RS 6 | Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 lit a VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0327/60 E VwSlg 5381 A/1960 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11936 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983050019.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60450