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VwGH 12.11.1985, 83/05/0019

VwGH 12.11.1985, 83/05/0019

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 1
Wird ein Baugebrechen (§ 129 Abs 4 der BauO für Wien) durch Zeitablauf nicht schlechter, sondern besser (im Beschwerdefall Austrocknung der Decke nach Beseitigung der Durchnässungsquelle), kann die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wegfallen, wodurch sich das Baugebrechen zum Bauschaden reduziert.
Normen
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
RS 2
Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs 2 lit a VVG 1950 unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages.
Norm
VVG §4 Abs2;
RS 3
Während ein baupolizeilicher Auftrag dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung von Baugebrechen einräumen darf, muss der Vollstreckungsbescheid nach § 4 VVG 1950 konkret bestimmen, was zu vollstrecken ist.
Normen
BauRallg;
VVG §2;
VVG §4 Abs2;
RS 4
Nur wenn die Vollstreckungsmaßnahme konkretisiert ist, kann der Kostenvorauszahlungsbescheid (§ 4 Abs 2 VVG 1950) auf die Einhaltung des Schonungsprinzipes des § 2 VVG 1950 überprüft werden.
Norm
VVG §10 Abs2 lita;
RS 5
Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1623/72 E RS 4
Norm
VVG §10 Abs2 lita;
RS 6
Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 lit a VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0327/60 E VwSlg 5381 A/1960 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11936 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60450