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VwGH 26.04.1983, 83/05/0015

VwGH 26.04.1983, 83/05/0015

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §99;
RS 1
Ein Verputz an Außenmauern ist erforderlich, soweit sie nicht so gestaltet sind, daß sie ohne eines Verputzes zu bedürfen, auf die Dauer den Anforderungen des § 99 der Bauordnung genügen können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0184/63 E VwSlg 6215 A/1964 RS 1
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
RS 2
Die Instandsetzungspflicht beinhaltet auch, dass die Gebäude in einem solchen Zustand zu erhalten sind, der nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften notwendig ist. Wenn daher ein Bauwerk aus solchen Baustoffen hergestellt ist, dass zur Erhaltung der Festigkeit desselben die Anbringung eines Verputzes notwendig ist und auch ein solcher Verputz bei der Herstellung des Bauwerkes angebracht wurde, dann ist das Fehlen eines Verputzes auch dann als Baugebrechen anzusehen, wenn keine gröbliche Verunstaltung des Stadtbildes eintritt. Jedoch reicht die theoretische Möglichkeit, dass durch das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk eine Beeinträchtigung der Festigkeit eintritt, nicht zur Erteilung des Auftrages unter dem Gesichtspunkt der Behebung eines Baugebrechens aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1773/57 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60449