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VwGH 17.05.1983, 83/05/0004

VwGH 17.05.1983, 83/05/0004

Rechtssätze


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Norm
AVG §73 Abs2;
RS 1
Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlagen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über, ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (Hinweis auf E vom , 1588/67, VwSlg 7441 A/1958, vom , 0031/68 und vom , 0479/67, VwSlg 7577 A/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3408/78 E RS 3
Normen
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §11 Abs1;
RS 2
Die Bauplatzerklärung nach § 10 Abs 1 Bgld BauO ist, wie § 11 Abs 1 legcit erkennen lässt, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Liegt kein Antrag auf Erteilung einer Bauplatzerklärung vor fehlt der Baubehörde erster Instanz die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Bauplatzerklärung erteilt wird (Hinweis E , 1348/77, VwSlg 9436 A/1977 und das zur Stmk BauO ergangene E , 0383/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050004.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60444