VwGH 17.05.1983, 83/05/0004
VwGH 17.05.1983, 83/05/0004
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §73 Abs2; |
RS 1 | Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlagen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über, ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (Hinweis auf E vom , 1588/67, VwSlg 7441 A/1958, vom , 0031/68 und vom , 0479/67, VwSlg 7577 A/1969). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3408/78 E RS 3 |
Normen | BauO Bgld 1969 §10 Abs1; BauO Bgld 1969 §11 Abs1; |
RS 2 | Die Bauplatzerklärung nach § 10 Abs 1 Bgld BauO ist, wie § 11 Abs 1 legcit erkennen lässt, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Liegt kein Antrag auf Erteilung einer Bauplatzerklärung vor fehlt der Baubehörde erster Instanz die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Bauplatzerklärung erteilt wird (Hinweis E , 1348/77, VwSlg 9436 A/1977 und das zur Stmk BauO ergangene E , 0383/77). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983050004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-60444