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VwGH 17.09.1985, 83/05/0001

VwGH 17.09.1985, 83/05/0001

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Die (3.) Voraussetzung des § 4 OÖ BauO, dass die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar sein muss, steht zwar selbstständig neben der Voraussetzung, dass die Bauplatzbewilligung weder gesetzlichen Vorschriften noch Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes widersprechen darf, doch kommt ihr bei Fehlen derartiger genereller Planungen besondere Bedeutung zu (Hinweis E , 83/05/0020).
Normen
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauRallg;
RS 2
Die Freihaltung einer zukünftigen Bahntrasse stellt einen Umstand dar, der eine widersprechende Bauplatzbewilligung als mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung unvereinbar erscheinen lässt, sofern bereits eine konkrete Planung der Trasse vorliegt (Hinweis E G 7, V 9/75, VfSlg 7658/1975).
Normen
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauRallg;
RS 3
Während es im Falle des Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, an den die Verwaltungsbehörden ja gebunden sind, auf dessen Begründung nicht ankommt, zeigt ein noch nicht rechtswirksamer Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan bereits erkennbar gewordene Grundsätze einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung auf, die jedoch mangels allgemeiner Verbindlichkeit im Einzelfall dargelegt, geprüft und begründet werden müssen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60443