VwGH 04.11.1983, 83/04/0263
VwGH 04.11.1983, 83/04/0263
Rechtssätze
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Normen | AVG §52; BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3; |
RS 1 | Die Frage, ob ein Bewerber um die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Sinne des § 34 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung vertrauenswürdig ist, ist eine Rechtsfrage, sodass die Lösung derselben der Beurteilung durch den Sachverständigen entzogen ist. |
Normen | |
RS 2 | Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind. Es besteht im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bindung an ein demnach vorhandenes - nicht aussagekräftiges - Sachverständigengutachten. |
Normen | AVG §52 Abs1; BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3; |
RS 3 | Eine Verwaltungsvorschrift, welche die Beiziehung eines Sachverständigen bei der Lösung der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis vorschreibt, besteht nicht. Im vorliegenden Beschwerdefall bedingen die gerichtlichen Verurteilungen in Verbindung mit den (dargestellten) Abstrafungen des Bfrs, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ansehung der Vertrauenswürdigkeit des Bfrs keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind und somit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nötig war. |
Norm | BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3; |
RS 4 | Eine nach dem Beschwerdevorbringen bisher "zur vollsten Zufriedenheit" verlaufene Tätigkeit als Mietwagenlenker ist bzgl der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach der Taxi-Betriebsordnung unerheblich. |
Normen | BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3; KFG 1967 §66; |
RS 5 | Die von der Gewerbebehörde vorzunehmende Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers ist im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtslage nicht mit der Verkehrszuverlässigkeit gem § 66 KFG 1967 gleichzusetzen (Hinweis E 1040/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0128 E VwSlg 10900 A/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983040263.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60442