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VwGH 12.02.1985, 83/04/0258

VwGH 12.02.1985, 83/04/0258

Rechtssätze


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Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9;
RS 1
Weder bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a lit a VStG 1950) noch bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44 a lit b VStG 1950) ist die Zitierung des § 9 VStG erforderlich.
Normen
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
RS 2
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0055 E RS 1
Norm
VStG §25 Abs2;
RS 3
Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis auf E vom , 0398/64, VwSlg 7400 A/1968).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2743/79 E RS 3
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9;
RS 4
Lautet der Spruch des Straferkenntnisses, der Beschuldigte habe als Obmann eines näher bezeichneten Vereines zu verantworten, dass während eines bezifferten Zeitraumes auf Rechnung und Gefahr dieses Vereines an einen bestimmten Standort das Druckergewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass dieser Verein über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt habe, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 begangen, so verstößt der Spruch dieses Bescheides nicht deshalb gegen § 44a lit b VStG 1950, weil dessen § 9 VStG nicht ausdrücklich zitiert ist; auch ohne diese lässt die solcherart umschriebene Tat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11667 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983040258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60441