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VwGH 30.09.1983, 83/04/0164

VwGH 30.09.1983, 83/04/0164

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Vorliegen der Merkmale des § 46 Abs 1 GewO 1973 ist - sofern es sich nicht um im Sinne des Abs 6 angenommene Räumlichkeiten handelt - eine weitere Betriebsstätte immer auch dann anzunehmen, wenn in der "standortgebundenen Einrichtung" nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird. Diese Überlegung gilt zufolge verschiedenartiger gesetzlicher Voraussetzungen grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob auf eine "standortgebundene Einrichtung" im Sinne des § 46 Abs 1 GewO 1973 darüber hinaus auch die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage nach den §§ 47 ff GewO 1973 zutreffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1365/78 E VwSlg 9861 A/1979 RS 1
Normen
RS 2
Eine weitere Einschränkungsmöglichkeit der in der weiteren Betriebsstätte durchgeführten Teiltätigkeit ist für das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte nicht erforderlich.
Normen
RS 3
Unter einer weiteren Betriebsstätte (diesem Begriff kommt insoweit der gleiche normative Gehalt wie dem Begriff "Zweigniederlassung" nach § 40 GewO 1859 zu) ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb des Standortes derselben regelmäßig eine zu dessen Geschäftskreis gehörige Tätigkeit entfaltet wird, wobei als örtliche Einrichtung nicht nur eine Betriebsstätte oder ein Geschäftslokal, sondern auch die Unterhaltung eines ständigen Vertreters eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes dann in Betracht kommt, wenn dieser Vertreter eine gewerbliche Tätigkeit, wie etwa die Entgegennahme von Bestellungen auf gewerbliche Arbeiten, den Abschluss von Lieferungsverträgen oder die Annahme von Zahlungen ausübt, wobei als örtliche Einrichtung der Ort zu verstehen ist, an dem der Vertreter regelmäßig anzutreffen ist (Hinweis E , 2355/53, VwSlg 3365 A/1954). Weitere Hinweise auf E , 0703/63, VwSlg 6705 A/1965, (Übernahme von Bestellungen, Lieferungen der Waren, Besorgung des Inkassos; Kein Erfordernis, dass es sich um vom Gewerbetreibenden geschaffene Einrichtungen, über die dieser verfügen kann, handeln muss) und E , 0067/66 (Sammeln der Bestellungen in einem - in der Zweigniederlassung - aufgestellten Briefkasten, Auslieferung der Ware durch einen "Boten" mit Inkasso).
Normen
RS 4
Unerheblich ist für das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht. Ebenso nicht - krankheitsbedingte -

Unterbrechungen der Tätigkeit des Vertreters mit vorübergehendem Charakter, da die standortgebundene Einrichtung auch während den Unterbrechungen zur Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit (über mehr als drei Tage) "bestimmt" war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60436