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VwGH 23.04.1985, 83/04/0130

VwGH 23.04.1985, 83/04/0130

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg impl;
RS 1
Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Gewerbeinhaber auferlegten Verpflichtung ist es unbeachtlich, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E , 378/59).
Normen
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg impl;
RS 2
Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (Hinweis E , 83/04/0072).
Norm
GewO 1973 §77 Abs1;
RS 3
Nach den Erfahrungen des Lebens ist für die Wahrnehmbarkeit eines Störgeräusches das Vorliegen einer bestimmten Klangcharakteristik oder einer impulsartigen Auswirkung nicht erforderlich.
Norm
GewO 1973 §77 Abs1;
RS 4
Gemäß § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1973 ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung BESTIMMTER GEEIGNETER Auflagen zu genehmigen. Die erforderlichen Auflagen sind im Genehmigungsbescheid anzuführen. Die Nichteinhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge ist gemäß § 367 Z 26 GewO 1973 strafbar. Es bedarf demnach einer klaren Fassung der Auflagen. Diesem Erfordernis trägt eine Auflage daß alle Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Immissionen auf ein zumutbares Maß herabzusetzen, ohne diese Maßnahmen im einzelnen anzuführen, nicht Rechnung. (hier wurden zwar die Grenzen der zumutbaren Lärmstörung, die nicht überschritten werden dürfen, festgelegt und vorgeschrieben, nicht aber jene geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 73 BESTIMMT bezeichnet bei deren Einhaltung die Beschränkung der Lärmbelästigung auf ein zumutbares Maß zu erwarten ist).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0945/76 E RS 1
Norm
GewO 1973 §77 Abs2;
RS 5
Das durch das Verkehrsgeschehen bestimmte Immissionsmaß erfährt dadurch, daß das Widmungsmaß niedriger als dieses liegt - der Bfr beruft sich auf die Lage des Nachbargrundstückes im "Wohngebiet" - keine Veränderung (Verschiebung) in Richtung des Widmungsmaßes; auch die Einbeziehung des Verkehrslärms gründet sich primär auf den zweiten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1744/80 E RS 5
Normen
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
RS 6
Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt nicht bestehen, ist jede selbst geringfügige - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/79 E VS VwSlg 10482 A/1981 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11752 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983040130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60434