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VwGH 10.06.1983, 83/04/0091

VwGH 10.06.1983, 83/04/0091

Rechtssatz


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60433