VwGH 27.05.1983, 83/04/0084
VwGH 27.05.1983, 83/04/0084
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei der Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 hat die Behörde unabhängig von einer allfälligen Gewerbeberechtigung zu beurteilen, ob die angelastete Tätigkeit (hier: Lagerung von chemischen Substanzen (ua Trichloräthylen) in schadhaften Behältern) eine gewerbliche Betriebsanlage darstellt. |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Aus dem bloßen Schweigen der Behörde auf eine Mitteilung kann nicht auf eine bestimmte Auskunft eines Behördenorganes geschlossen werden. |
Normen | |
RS 3 | Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 GewO liegt schon dann vor, wenn Immissionen nicht auszuschließen sind. Dies gilt umsomehr, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Anlage geeignet ist sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des § 74 Abs 2 legcit auszuwirken (Hinweis E , 2103/76, E , 81/04/0176, 81/04/0177) bzw das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung sogar zu Maßnahmen gemäß § 360 Abs 2 GewO 1973 wegen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen geführt hatte (hier: Lagerung von chemischen Substanzen ua Trichloräthylen in schadhaften Behältern). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983040084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60432