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VwGH 18.02.1983, 83/04/0003

VwGH 18.02.1983, 83/04/0003

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Die bloße Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Dispositionsfähigkeit ausschloß, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder anzubieten, reicht nicht aus, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun (Hinweis B , 166/48, VwSlg 359 A/1948 und B , 1345/55).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60429