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VwGH 11.01.1984, 83/03/0353

VwGH 11.01.1984, 83/03/0353

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
RS 1
Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages (in der Berufung) nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.
Normen
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs3;
RS 2
Die Rechtsmittelbelehrung entspricht dem Gesetz, wenn sie den HINWEIS auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Falle der Erhebung einer schriftlichen oder telegraphischen Berufung enthält.
Normen
AVG §13a;
AVG §61 Abs1;
RS 3
Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf § 13a AVG ins Leere.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11279 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030353.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60427