VwGH 11.01.1984, 83/03/0353
VwGH 11.01.1984, 83/03/0353
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages (in der Berufung) nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält. |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtsmittelbelehrung entspricht dem Gesetz, wenn sie den HINWEIS auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Falle der Erhebung einer schriftlichen oder telegraphischen Berufung enthält. |
Normen | |
RS 3 | Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf § 13a AVG ins Leere. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11279 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983030353.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60427