Suchen Hilfe
VwGH 22.11.1983, 83/03/0298

VwGH 22.11.1983, 83/03/0298

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VStG §6;
RS 1
Ein Irrtum vermag nur dann die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, wenn er unverschuldet ist.
Norm
VStG §6;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann Notstand nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn ihn der Täter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht verschuldet hat. Selbst verschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030298.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60426