VwGH 18.01.1984, 83/03/0256
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 1 | Es ist zwar richtig, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich den Zulassungsbesitzer trifft, doch schließt dies nicht aus, dass die Erteilung der Auskunft auch durch einen Boten oder Bevollmächtigten erfolgt (Hinweis E , 0566/72). |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 2 | Der Zulassungsbesitzer kommt der in § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG normierten Verpflichtung auch nach, wenn er der Behörde bekannt gibt, wer tatsächlich der Lenker gewesen sei (vorausgesetzt, dass dies stimmt). |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 3 | Die auf Grund einer schriftlichen Aufforderung begehrte Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG kann auch der Behörde mündlich erteilt werden. Zufolge § 13 Abs 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, ein solches mündliches Anbringen entgegenzunehmen, wobei diesfalls das betreffende Behördenorgan dazu verhalten ist, falls es die mündliche Erklärung für nicht ausreichend erachtet, dies sogleich durch Befragen entsprechend ergänzen zu lassen. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 4 | Wird als diejenige Person, der das Lenken überlassen wurde, die Gattin des Zulassungsbesitzers genannt, so bedarf es nicht auch der Nennung der Anschrift, wenn diese mit der des Gatten (Zulassungsbesitzers, die ja bekannt ist) übereinstimmt. Stellt sich allerdings in der Folge etwa im Zuge der Landung heraus, dass die Gattin nicht zu erreichen ist, weil sie eine anderen Wohnsitz hat, also weitere Erhebungen zur Feststellung der Anschrift notwendig sind, so VERANTWORTET der Zulassungsbesitzer die Übertretung nach § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 5 | Das G sieht nur das Verlangen nach Auskunft vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kfz überlassen hatte; es gibt aber keine Handhabe, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kfz (zu einem gewissen Zeitpunkt) gelenkt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1247/76 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des A B Rechtsanwalt in C gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 Po 6-83, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Ein Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark erstattete am die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws sei am um 14.30 Uhr auf der B xx durch das Ortsgebiet H in Richtung G mit einer durch Verkehrsradar gemessenen Geschwindigkeit von 67 km/h gefahren und habe damit die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom erging an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG die Aufforderung, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung, der Behörde schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wem er das Lenken des Fahrzeuges zu dem genannten Termin überlassen habe. Weiters befand sich darauf der Hinweis, um weiteren Aufwand zu ersparen, könne dieses Schreiben nach Ausfüllen der Rückseite (Vordruck über die Beantwortung der Lenkererhebung) in einem frankierten Kuvert wieder an die Behörde gesendet werden. Diese Aufforderung (die Urschrift erliegt im Verwaltungsakt) wurde laut Vermerk am „expediert“. Eine schriftliche Beantwortung dieser Aufforderung erfolgte nicht.
Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erlassene Strafverfügung vom erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In diesem wurde vorgebracht, er habe die Aufforderung am erhalten, worauf er sogleich seinem Sohn (er ist wie der Beschwerdeführer Rechtsanwalt) die Erledigung der Angelegenheit übertragen habe. Dieser habe auf Grund des Dienstkalenders festgestellt, daß die Gattin des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt habe. Sein Sohn habe anläßlich durchzuführender Geschäfte bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg noch innerhalb der Frist im August 1982 im Verkehrsreferat vorgesprochen und der (namentlich genannten) Beamtin, bei der sich auch der Akt befunden habe, mitgeteilt, daß M P., die Gattin des Beschwerdeführers, die Lenkerin gewesen sei. Auf Grund dieser an offizieller und kompetenter Stelle vorgetragenen Auskunftserteilung sei für ihn klar gewesen, daß er damit seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nachgekommen sei.
Die Beamtin deponierte am als Zeugin, der Sohn des Beschwerdeführers habe, sie könne sich jedoch an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern, ihr bei einer Vorsprache das Formular auf den Tisch gelegt und erklärt, es sei seine Mutter, die Gattin des Beschwerdeführers gefahren. Daraufhin habe sie gesagt: „Ja bitte, dann ausfüllen und wieder abgeben bzw. schicken.“ Das Formular sei vom Sohn des Beschwerdeführers wieder mitgenommen worden. Nach einiger Zeit habe sie den Beschwerdeführer nochmals angeschrieben, um ihm neuerlich Gelegenheit zur Auskunftserteilung zu geben (laut im Akt der Bezirkshauptmannschaft erliegenden Rückschein am: an den Beschwerdeführer zugestellt). Da der Beschwerdeführer nicht reagiert habe, sei es zum Strafverfahren gekommen.
Der Sohn des Beschwerdeführers bestätigte am die Rechtfertigung seines Vaters und gab insbesondere an, er habe der Beamtin mitgeteilt, es sei seine Mutter, die Gattin des Beschwerdeführers, die Lenkerin gewesen, wobei er ihr auch den Vornamen M bekanntgegeben habe. Die Beamtin habe die Anzeige aus einer Mappe entnommen, weshalb er der Meinung gewesen sei, sie werde den bekanntgegebenen Namen in das der Anzeige angeschlossene Lenkererhebungsformular, welches in Gleichschrift seinem Vater zugegangen sei, eintragen. Damit sei sein Auftrag erfüllt gewesen. Darüber habe er seinen Vater informiert. Dieser habe auf Grund dessen überzeugt sein können, daß damit dem Lenkererhebungsauftrag entsprochen worden sei.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei der ihm als Zulassungsbesitzer obliegenden Pflicht, dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom zu entsprechen und ihr binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er am um 14.30 Uhr das Lenken des genannten Pkws überlassen habe, nicht nachgekommen, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von zwei Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer am die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erhalten habe, sei im August der Sohn des Beschwerdeführers im Zuge eines Mandatsverhältnisses zur Behörde gekommen und habe mitgeteilt, daß seine Mutter, die Gattin des Beschwerdeführers, zur Tatzeit die Lenkerin gewesen sei. Diese Mitteilung sei aber mangelhaft gewesen, zumal damit die Ladungsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Denn durch die Bekanntgabe des Lenkers müsse die Behörde in der Lage sein, ohne Aufwand das Verfahren einzuleiten, was jedoch nur bei Anführung der genauen Anschrift möglich sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, die Behörde habe als erwiesen angenommen, sein Sohn habe der Beamtin rechtzeitig den Namen der Lenkerin bekanntgegeben. Es hätte daher ohne umfangreiche Erhebung das Verfahren gegen seine Gattin eingeleitet werden können, da jedermann bei der Behörde wisse, daß seine Gattin unter seiner Anschrift wohne und erreichbar sei. Im übrigen fehle es an der subjektiven Tatseite, zumal er seinen Sohn, einen Rechtsanwalt, mit der Beantwortung betraut habe. Als er sich bei diesem erkundigt habe, habe ihm dieser mitgeteilt, daß er den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, ergänzend zu den Feststellungen der ersten Instanz sei zu bemerken, daß laut Aussage der Beamtin der Sohn des Beschwerdeführers das dem Beschwerdeführer am zugestellte Formular auf den Tisch gelegt und lediglich gesagt habe, es sei seine Mutter gefahren. Nachdem der Sohn gebeten worden sei, das Formular auszufüllen und dann abzugeben oder zu schicken, sei dasselbe wieder mitgenommen worden. Als Zeuge vernommen habe der Sohn dies bestätigt und hinzugefügt, der Beamtin Vor- und Familiennamen der Gattin des Beschwerdeführers bekanntgegeben zu haben. Grundsätzlich treffe die Auskunftspflicht den Zulassungsbesitzer. Daß dieser seinem Sohn die Erledigung der Angelegenheit übertragen habe, möge richtig sein, enthebe jedoch den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung. Es gehe auch aus dem Akt nicht hervor, daß dieser seinen Sohn im Sinne des § 10 AVG beauftragt oder ermächtigt habe, Erklärungen abzugeben. Die erfolgte Mitteilung habe auch nicht dem Gesetz entsprochen. Habe doch der Zulassungsbesitzer bekanntzugeben, ob und wem er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen habe. Ob die vom Zulassungsbesitzer ermittelte Person dann tatsächlich das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, werde von der Auskunftspflicht nicht mehr erfaßt. Den Zulassungsbesitzer treffe auch die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung. Auf Grund dieser Erwägungen erscheine die erfolgte Mitteilung - unbeschadet obiger Ausführungen - „da ist meine Mutter bzw. M P. gefahren“ weder vollständig noch mußte sie auch tatsächlich stimmen. Überdies könne von einer Beamtin nicht erwartet werden, daß ihr der volle Name der Gattin des Beschwerdeführers bzw. wo sie wohnhaft sei, bekannt sein müsse. Eine Verpflichtung der Behörde zu einem kurzen Telefonat mit der Kanzlei des Beschwerdeführers zwecks Verifizierung des Namens mit ladungsfähiger Anschrift bestehe nicht. Vielmehr solle die Bestimmung sicherstellen, daß der verantwortliche Lenker jederzeit festgestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist ebenso wie die Erstbehörde von der Rechtzeitigkeit der vom Sohn des Beschwerdeführers gegenüber der hiefür zuständigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft Hartberg abgegebenen Erklärung ausgegangen. Sie vertritt jedoch die Meinung, daß damit der in § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG normierten Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht entsprochen worden sei. Dem diese Ansicht bekämpfenden Beschwerdevorbringen kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. (Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung, daß dies sinngemäß gilt, wenn ein Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist im Beschwerdefall nicht anzuwenden.)
Es ist zwar richtig, daß die Auskunftspflicht grundsätzlich den Zulassungsbesitzer trifft, doch schließt dies nicht aus, daß die Erteilung der Auskunft auch durch einen Boten oder Bevollmächtigten erfolgt. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 566/72, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichen Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.) Der Sohn des Beschwerdeführers war, wie dies auch vom Beschwerdeführer nachträglich bestätigt wurde - er hatte ihn nach Erhalt der Aufforderung vom mit der Erledigung der Angelegenheit betraut -, zur Auskunftserteilung gegenüber der auffordernden Behörde berechtigt und hat auch, wie sich aus der Aussage der zuständigen Beamtin ergibt, unter Hinweis auf die an den Vater schriftlich ergangene Aufforderung dieser gegenüber die gegenständlich relevante Erklärung abgegeben. Den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Sohn sei hiezu gar nicht entsprechend ermächtigt gewesen, kommt somit keine Berechtigung zu. Abgesehen von der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG wäre die Behörde auch, falls Zweifel an der Ermächtigung des Sohnes bestanden hätten, zufolge § 10 Abs. 2 AVG gehalten gewesen, im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Wenn auch das Gesetz nur das Verlangen der Behörde auf Auskunft vorsieht, wem der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges überlassen hat, und keine Handhabe dafür bietet, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu erlangen, wer das Fahrzeug (zu einem bestimmten Zeitpunkt) tatsächlich gelenkt hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3339/79), kommt der Zulassungsbesitzer der in § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG normierten Verpflichtung auch nach, wenn er der Behörde bekanntgibt, wer tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Der Zulassungsbesitzer kann nur dann wegen Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich auf Grund von Erhebungen erweisen läßt, daß diese Auskunft falsch war. Erhebungen in dieser Hinsicht wurden von der belangten Behörde überhaupt nicht veranlaßt. Die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmende Meinung der Behörde, schon allein deshalb, weil bekanntgegeben worden sei, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, liege keine Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG vor, erweist sich daher als verfehlt.
Ebenso wie die Erstbehörde, die das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wegen Nichtnennung der Anschrift der Gattin des Beschwerdeführers als gegeben erachtete, ist auch die belangte Behörde, die die Feststellungen der Behörde erster Instanz übernahm, den Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, er habe der Beamtin nicht nur mitgeteilt, daß die Lenkerin seine Mutter, die Gattin des Zulassungsbesitzers, gewesen sei, sondern auch den Vor- und Zunamen genannt, gefolgt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die belangte Behörde die Angaben des als Zeugen vernommenen Sohnes nicht für unglaubwürdig erachtete, sondern auch ausdrücklich die Meinung vertrat, daß mit der Nennung des Vor- und Zunamens (unter Hinweis darauf, daß es sich um die Gattin des Zulassungsbesitzers handle) der Verpflichtung nicht entsprochen worden sei. Ebenso wird auch in der Gegenschrift darauf verwiesen, daß zufolge der bloßen Nennung des Vor- und Zunamens keine „vollständige“ Auskunftserteilung vorgelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei seiner Auskunftspflicht deshalb nicht nachgekommen, weil die von seinem Sohn abgegebene Erklärung nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes gewesen sei, nicht zu folgen.
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Da das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form die auf Grund einer schriftlichen Aufforderung begehrte Auskunft zu erfolgen hat, steht es dem Zulassungsbesitzer frei, diese Auskunft der Behörde gegenüber auch mündlich zu erteilen. Zufolge der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, ein solches mündliches Anbringen entgegenzunehmen, wobei diesfalls das betreffende Behördenorgan dazu verhalten ist, falls es die mündliche Erklärung für nicht ausreichend erachtet, diese sogleich durch Befragungen entsprechend ergänzen zu lassen. Dem von der zuständigen Beamtin angeblich geäußerten Wunsch, der Sohn möge das Formular ausfüllen und wieder abgeben bzw. zusenden, kann daher keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Des weiteren trifft es zwar zu, daß, um dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Bestimmung des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG zu entsprechen, eine Auskunft jene Angaben zu enthalten hat, auf Grund welcher die Behörde ohne großen Aufwand in der Lage ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren. Hiezu bedarf es in der Regel neben der Anführung des Namens auch der Bekanntgabe der Anschrift der genannten Person. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8627/A.) Wird aber als diejenige Person, der das Lenken überlassen wurde, bzw. die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, die Gattin des Zulassungsbesitzers genannt, so bedarf es nicht auch der Nennung der Anschrift, wenn diese mit der des Gatten (Zulassungsbesitzers, die ja bekannt ist) übereinstimmt. Stellt sich allerdings in der Folge etwa im Zuge der Ladung heraus, daß die Gattin nicht zu erreichen ist, weil sie einen anderen Wohnsitz hat, also weitere Erhebungen zur Feststellung der Anschrift notwendig sind, so kann die erteilte Auskunft nicht als dem Gesetz entsprechend angesehen werden und verantwortet dann der Zulassungsbesitzer die Übertretung nach § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG. Mit dem Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3339/79, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal darin nur ausgesprochen wurde, das es nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Familienangehörige nennt, die als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen, da es nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Vernehmungen jene Person festzustellen, die letztlich das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich gelenkt hat.
Alle diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien,
Zusatzinformationen
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
Sammlungsnummer | VwSlg 11295 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983030256.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60425