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VwGH 11.04.1984, 83/03/0202

VwGH 11.04.1984, 83/03/0202

Rechtssätze


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Norm
AVG §7 Abs1 Z5;
RS 1
Beauftragt die Berufungsbehörde aus Anlass einer Berufung die Erstbehörde, eine Ergänzung des (erstinstanzlichen) Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme von Zeugen durchzuführen, und werden daraufhin diese Zeugen von jenem Beamten der Unterinstanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, vernommen, so liegt in Ansehung des diese Vernehmung durchführenden Beamten kein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 AVG vor.
Norm
AVG §48 Z3;
RS 2
Ein Organ der Straßenaufsicht bedarf für die Zeugenaussage über dienstliche Wahrnehmungen, die bereits Gegenstand eines auf Grund seiner Anzeige eingeleiteten Strafverfahrens sind, keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Normen
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 3
Bei Mitwirkung eines befangenen Organs kann die Partei einen Verfahrensmangel vor dem VwGH mit Erfolg geltend machen, wenn sachliche Bedenken gegen den Bescheid bestehen. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvereingenommenheit und objektiver Einstellung (hier: von Kommissionsmitgliedern) zu zweifeln (Hinweis E , 1504/77)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0019 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11405 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60423