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VwGH 26.06.1985, 83/03/0134

VwGH 26.06.1985, 83/03/0134

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0265/75 B VS VwSlg 9024 A/1976 RS 3
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS , 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E u.a.).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0265 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030134.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60421