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VwGH 23.03.1983, 83/03/0059

VwGH 23.03.1983, 83/03/0059

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 1
Einen Wiedereinsetzungsgrund können nicht nur von der Partei unbeeinflußbare Geschehen in der Außenwelt, sondern auch Ereignisse des Innenlebens, wie Irrtum oder Versehen, darstellen (Hinweis B VS , 265/75 VwSlg 9024 A/1976). Das Gesetz setzt aber ausdrücklich den Mangel des Verschuldens der Partei neben den anderen Tatbeständen eines Wiedereinsetzungsantrages voraus.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
RS 2
Einer Person, die Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes in einem Bundesland ist, muss - auch als sogenanntem juristischen Laien - die Kenntnis des in diesem Bundesland geltenden Jagdgesetzes zugemutet werden; Unkenntnis begründet Verschulden (Hinweis E , 82/08/0212).
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §72 Abs1;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 3
War zur Zeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, so ist der Zurückweisungsbescheid, unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung zu Recht oder zu Unrecht nicht bewilligt wurde, rechtmäßig, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen, § 72 Abs 1 AVG 1950, außer Kraft (Hinweis E , 1849/53, VwSlg 4070 A/1956, und E , 497/66).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60419