VwGH 23.03.1983, 83/03/0059
VwGH 23.03.1983, 83/03/0059
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einen Wiedereinsetzungsgrund können nicht nur von der Partei unbeeinflußbare Geschehen in der Außenwelt, sondern auch Ereignisse des Innenlebens, wie Irrtum oder Versehen, darstellen (Hinweis B VS , 265/75 VwSlg 9024 A/1976). Das Gesetz setzt aber ausdrücklich den Mangel des Verschuldens der Partei neben den anderen Tatbeständen eines Wiedereinsetzungsantrages voraus. |
Normen | |
RS 2 | Einer Person, die Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes in einem Bundesland ist, muss - auch als sogenanntem juristischen Laien - die Kenntnis des in diesem Bundesland geltenden Jagdgesetzes zugemutet werden; Unkenntnis begründet Verschulden (Hinweis E , 82/08/0212). |
Normen | |
RS 3 | War zur Zeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt, so ist der Zurückweisungsbescheid, unabhängig davon, ob die Wiedereinsetzung zu Recht oder zu Unrecht nicht bewilligt wurde, rechtmäßig, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen, § 72 Abs 1 AVG 1950, außer Kraft (Hinweis E , 1849/53, VwSlg 4070 A/1956, und E , 497/66). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983030059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60419