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VwGH 23.03.1983, 83/03/0049

VwGH 23.03.1983, 83/03/0049

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 1
Dem § 103 Abs 2 läßt sich nicht entnehmen, daß der Zulassungsbesitzer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch dann verstößt, wenn er anläßlich seiner Rechtfertigung als Beschuldigter in einem Verwaltungsverfahren allenfalls auch wahrheitswidrig erklären sollte, er habe sein KFZ niemandem überlassen (hier: Beschuldigter bestritt in einem Verfahren nach § 5 Abs 1 StVO das Fahrzeug gelenkt und auch verborgt zu haben).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0867/72 E VwSlg 8414 A/1973 RS 1
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §33 Abs2;
RS 2
Bei der Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt (vgl das zum § 68 Abs 2 KFG 1955 ergangenen E , 2039/61, VwSlg 5718 A/1962).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2615/79 E VS VwSlg 10192 A/1980 RS 3
Norm
KFG 1967 §103 Abs2 Satz2;
RS 3
Die bloße Bekanntgabe des Wohnortes der Person, der das Lenken überlassen wurde, mit einer Stadt, ohne nähere Angabe der genauen Anschrift, dem Erfordernis des § 103 Abs 2 2. Satz KFG nicht gerecht wird (Hinweis E , 1622/78 und E , 0566/72).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60418