VwGH 28.11.1984, 83/03/0013
VwGH 28.11.1984, 83/03/0013
Rechtssätze
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Normen | JagdG OÖ 1964 §69; JagdRallg impl; |
RS 1 | Die Geltendmachung des Anspruches auf Wildschadenersatz nach § 69 JagdG hat bestimmten Anforderungen zu entsprechen, soll der Anspruch nicht verlustig gehen. So muss aus ihr hervorgehen, dass ein Wildschaden entstand und wann dieser bekannt wurde, aber auch in wessen Vermögen der Schaden eintritt, wer also der Geschädigte ist. |
Normen | JagdG OÖ 1964 §69; JagdRallg impl; |
RS 2 | Den Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens hat der Geschädigte geltend zu machen. Er kann hiebei selbst einschreiten, den Schadenersatzanspruch aber auch durch einen direkten Stellvertreter oder durch einen Zessionar unter Hinweis auf die Abtretung des Wildschadens geltend machen. Die Geltendmachung des Schadeneratzanspruches durch einen indirekten Stellvertreter oder durch eine nicht als Zessionar erklärte Person vermag den Eintritt der Rechtsfolge des § 69 JagdG nicht zu verhindern. Es muss vielmehr innerhalb der in dieser Gesetzesstelle festgesetzten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust feststehen, ob der Einschreiter selbst der Geschädigte oder der direkte Stellvertreter oder der erklärte Zessionar des Geschädigten ist. |
Normen | JagdG OÖ 1964 §69; JagdRallg impl; |
RS 3 | Im Falle der Verpachtung einer Liegenschaft ist, wenn keine gegenteilige Vereinbarung im Pachtvertrag getroffen wurde, der Pächter der durch einen Wildschaden Geschädigte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11597 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983030013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60416