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VwGH 14.09.1984, 83/02/0553

VwGH 14.09.1984, 83/02/0553

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 1
Im Zusammenhang mit einer Unfallmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach § 4 Abs 5 StVO 1960 ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodass eine Verständigung ohne Vorweisen der Fahrzeugpapiere erfolgen kann (Hinweis E , 2444/79).
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 2
Die Verständigung gemäß § 4 Abs 5 StVO hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist (Hinweis E , 1771/69 und E , 1812/74).
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 3
Der Zweck des § 4 Abs 5 StVO besteht nur darin, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen hat (Hinweis E 8,4,1981, 1273/80).
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 4
Der Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist erfüllt, wenn entweder der Schädiger dem Geschädigten seine Identität nachweist und dadurch die Person des Schädigers feststeht, oder, wenn dies nicht geschieht und dadurch die Verständigungspflicht wirksam wird, eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten erfolgt, welche schriftlich fest gehalten wird und auf Grund welcher der Geschädigte im Falle der Anfrage Kenntnis von der Person des Schädigers erhält (Hinweis E 8,7,1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 5
Werden unrichtige Angaben über die Person des Schädigers bei der Meldung gemacht, so ist dieser Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn überhaupt keine Meldung erstattet worden wäre.
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 6
Ausführungen bezüglich einer telefonischen Meldung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020553.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60415