VwGH 23.03.1984, 83/02/0386
VwGH 23.03.1984, 83/02/0386
Rechtssätze
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Normen | VStG §49 Abs2; VStG §51 Abs4; |
RS 1 | Erhebt ein Beschuldigter "Einspruch gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe", ohne hiefür eine Begründung anzuführen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschuldigten zur Nachholung der Begründung aufzufordern, und sie hat diese Eingabe auch als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG und nicht als Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz legcit zu werten. |
Normen | VStG §49 Abs2; VStG §51 Abs4; |
RS 2 | Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in § 19 VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der §§ 19, 20 oder 21 Abs 1 VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des § 20 VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der §§ 19, 20 und 21 Abs 1 VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3047/80 E VwSlg 10364 A/1981 RS 1 |
Normen | VStG §51 Abs4; VStG; |
RS 3 | |
Norm | VStG §19; |
RS 4 | Der Gesetzgeber hat im § 19 VStG idF BGBl 1978/117 den für die Strafbemessung maßgeblichen Sinn des Gesetzes in verfassungskonformer Weise, sohin in einer Form zum Ausdruck gebracht, die den VwGH im Einzelfall eine verlässliche Beurteilung der Frage ermöglicht, ob vom Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (Hinweis E ; 5240, E ;5810, E G 9/68, G 14/69; 5980). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3273/78 E VS VwSlg 10077 A/1980 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983020386.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60412