VwGH 09.12.1983, 83/02/0197
VwGH 09.12.1983, 83/02/0197
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0065 E VwSlg 10523 A/1981 RS 2 |
Norm | |
RS 2 | Mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, kann das Zutreffen der Voraussetzungen des § 23 Abs 7 AVG nicht dargetan werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0148/71 E RS 5 |
Norm | |
RS 3 | Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 23 Abs 7 AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1795/80 E VwSlg 10329 A/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983020197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60411