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VwGH 01.07.1983, 83/02/0165

VwGH 01.07.1983, 83/02/0165

Rechtssätze


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Norm
AVG §62 Abs4;
RS 1
Ausführungen darüber, warum im Beschwerdefall eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der belangten Behörde vorliegt (Erkennbarkeit durch den Bfr und Möglichkeit der Vermeidung durch die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit im Sinne des Erkenntnisses vom , 3240/53, VwSlg 4293 A/1957) und wieso (ebenfalls im Sinne des genannten Erkenntnisses) durch die Berichtigung keine Änderung des im berichtigtem Bescheid angenommenen Sachverhaltes erfolgt ist.
Norm
AVG §62 Abs4;
RS 2
Der Berücksichtigungsbescheid tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides, sondern bildet mit diesem eine Einheit (Hinweis E , 1631/73). Blieb der Berichtigungsbescheid unangefochten oder wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, so ist von einer rechtswirksamen Berichtigung auszugehen (Hinweis E , 1497/67, E , 81/03/0282).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60409